nen, ob tatsächlich keine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft notwendig war (vgl. Art 282 Abs. 2 StPO). Das Kommando der Kantonspolizei teilte der Verfahrensleitung am 10. Februar 2021 mit, ein Journaleintrag betreffend die Anordnung der fraglichen Observation sei nicht vorhanden, wobei angenommen werden darf, dass es diesbezüglich Kontakt mit dem EL-Fall, C.________, aufgenommen hatte. Die Kammer (und der Beschuldigte) kann im Lichte dessen nicht rechtsgenügend verlässlich prüfen, ob die Observation am 11. September 2019 begonnen hatte.