Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur zeitlichen Dokumentation der durchgeführten Observation angeht, so ist festzuhalten, dass Beginn und Ende der Observation zwar im Nachtragsrapport angegeben worden sind (vgl. Nachtragsrapport vom 16. Juli 2020 [Akten BK 20 295]). Ob diese Daten stimmen, konnte die Kammer jedoch trotz Editionsaufforderung vom 4. Februar 2021 (Bei der Kantonspolizei Bern, Kommando, wird ein Journalauszug oder dergleichen betreffend die Anordnung der fraglichen Observation des Beschwerdeführers ediert.) nicht verifizieren und entsprechend nicht berech-