9 bruar 2020 einlässlich beschrieben. Insoweit ist somit weder eine Einschränkung der Verteidigungsrechte ersichtlich noch sind die Akten unvollständig. 6.3 Dennoch erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet: Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur zeitlichen Dokumentation der durchgeführten Observation angeht, so ist festzuhalten, dass Beginn und Ende der Observation zwar im Nachtragsrapport angegeben worden sind (vgl. Nachtragsrapport vom 16. Juli 2020 [Akten BK 20 295]).