Die für das Strafverfahren relevanten Erkenntnisse aus der Ermittlung wurden dem Beschwerdeführer denn auch in den Einvernahmen vom 11. Oktober 2019 (vgl. pag. 183 Z. 153 ff.) sowie vom 31. Oktober 2019 (vgl. pag. 193 Z. 309 ff.) vorgehalten. Die Beweismittel und die Umstände ihrer Entstehung waren dem Beschwerdeführer somit prinzipiell bekannt und er hatte die Möglichkeit, dazu Stellung zu beziehen bzw. die Abnahme weiterer Beweise zu beantragen. Daran ändert auch nichts, dass der Nachtrag der Polizei erst am 16. Juli 2020 (auf Aufforderung hin) erstellt wurde, ist die Observation doch bereits im Anzeigerapport vom 10. Fe-