67 unten sowie 68 oben). Damit ist grundsätzlich ausreichend dokumentiert, wie das Beweismittel entstanden ist und welche Erkenntnisse daraus für das Strafverfahren verwendet wurden. Eine Pflicht für eine darüberhinausgehende Offenlegung von inhaltlichen Details aus dem Observationsdossier besteht gemäss überzeugender Lehre (siehe oben E. 6.1) nicht und ist für die Wahrung der Verteidigungsrechte bzw. des Mitwirkungsrechts des Beschwerdeführers nicht notwendig. Die für das Strafverfahren relevanten Erkenntnisse aus der Ermittlung wurden dem Beschwerdeführer denn auch in den Einvernahmen vom 11. Oktober 2019 (vgl. pag.