Die Kantonspolizei ist gestützt auf ihren Auftrag verpflichtet, derartigen Hinweisen aus der Bevölkerung nachzugehen. Sie ist zudem bei ihrer Arbeit auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen. Mit Blick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Hinweisgeber ist es hier gerechtfertigt, die genauen Umstände der Hinweisgebung nicht offenzulegen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 31. Oktober 2019 mitgeteilt, dass der Polizei aus der Bevölkerung Fotos zugegangen seien und diese wurden ihm vorgehalten, sodass er dazu Stellung beziehen und allenfalls die Erhebung weiterer Beweise beantragen konnte (siehe pag.