100) und daher über deren Zeitpunkt kein Zweifel besteht. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Sonderregelung, da bei den übrigen geheimen Zwangsmassnahmen immer die Anordnung der massgebliche Zeitpunkt für ihre Dauer ist. Für einen Fristbeginn mit der erfolgreichen Aufnahme der Observation spricht in erster Linie die Ausgestaltung der Massnahme als Zwangsmassnahme (EUGSTER/KATZENSTEIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 f. zu Art. 282 StPO). 6.2 Dem Anzeigerapport vom 10. Februar 2020 (pag.