Für den Beginn des Fristenlaufes massgebend soll der Zeitpunkt der Aufnahme der Observation, nicht deren Anordnung sein. Trotz dieser in der Botschaft klar geäusserten Absicht über die Bestimmung des Zeitpunktes ist die Praxistauglichkeit fraglich, da der Begriff der Aufnahme der Observationstätigkeit interpretationsbedürftig ist, während die Anordnung selber zu dokumentieren und aktenkundig zu machen ist (Art. 80 Abs. 3; Art. 100) und daher über deren Zeitpunkt kein Zweifel besteht.