8 Im Ermittlungsverfahren kann die Polizei für eine begrenzte Zeitdauer eine Observation selbstständig anordnen. Ist das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eröffnet (Art. 309 StPO) so ist nur noch die Staatsanwaltschaft zur Anordnung der Observation befugt. Soll die polizeilich angeordnete Observation über einen Monat hinaus andauern, ist sie durch die Staatsanwaltschaft zu genehmigen. Für den Beginn des Fristenlaufes massgebend soll der Zeitpunkt der Aufnahme der Observation, nicht deren Anordnung sein.