Nicht erforderlich sind Angaben über die eingesetzten Polizeikräfte und technischen Hilfsmittel; es genügt, wenn umschrieben wird, welche Personen oder Sachen zu welchem Zweck (und allenfalls mit welchen zeitlichen Restriktionen) beobachtet werden sollen (HANSJAKOB/PAJAROLA, a.a.O., N. 25-27 zu Art. 282 StPO).