Das setzt voraus, dass der Beginn der Observation aktenkundig ist, was nur dann möglich ist, wenn sie schriftlich verfügt und ein Journal geführt wird. Damit die Zulässigkeit einer Observation auch im Nachhinein beurteilt werden kann, hat die Anordnungsverfügung die Angaben darüber zu enthalten, welche Personen oder Sachen zu observieren sind, welche Verbrechen oder Vergehen aufgeklärt werden sollen, worin der Tatverdacht besteht und warum das Subsidiaritätsprinzip eingehalten ist. Nicht erforderlich sind Angaben über die eingesetzten Polizeikräfte und technischen Hilfsmittel;