Wenn intensiv observiert werden soll, sind in der Regel begleitende andere Überwachungsmassnahmen (insbesondere Telefonüberwachungen) erforderlich, sodass in solchen Fällen ohnehin eine Untersuchung eröffnet und die entsprechenden Massnahmen durch die Staatsanwaltschaft verfügt werden müssen. Hat die polizeiliche Observation einen Monat gedauert, so ist deren Fortsetzung durch die Staatsanwaltschaft zu genehmigen. Das setzt voraus, dass der Beginn der Observation aktenkundig ist, was nur dann möglich ist, wenn sie schriftlich verfügt und ein Journal geführt wird.