selbstständig Observationen verfügen. Ist das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person angehoben, dann ist allerdings nur noch die Staatsanwaltschaft für die Anordnung der Observation der beschuldigten Person zuständig. Bedenken gegen diese Zuständigkeitsordnung sind nicht angezeigt. Wenn intensiv observiert werden soll, sind in der Regel begleitende andere Überwachungsmassnahmen (insbesondere Telefonüberwachungen) erforderlich, sodass in solchen Fällen ohnehin eine Untersuchung eröffnet und die entsprechenden Massnahmen durch die Staatsanwaltschaft verfügt werden müssen.