Die Verschriftlichung sämtlicher von der Polizei getätigten Ermittlungshandlungen ist nicht nur hinsichtlich der Information gegenüber der Staatsanwaltschaft von Relevanz, sondern auch für ein allfälliges Beschwerdeverfahren. Zudem stellt sie eine Grundlage dar für die nachträgliche Beurteilung des Anfangsverdachts sowie des konkreten Tatverdachts bei einer allenfalls nachfolgenden Eröffnung einer Untersuchung und nicht zuletzt den damit verbundenen Parteirechten (BÜRGE, Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, 2018, S. 181). Die Polizei kann im Ermittlungsverfahren nach Art. 306 ff. selbstständig Observationen verfügen.