Namentlich müssen auch die konkreten Zeitpunkte der Observation innerhalb der Observationszeitspanne nicht bekannt gegeben werden (HANSJAKOB/PAJAROLA, in: Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 283 StPO). Art. 307 Abs. 3 StPO bestimmt, dass die Polizei ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten festhält. Die Rapportierung entspricht der in Art. 76 StPO statuierten allgemeinen Dokumentationspflicht. Die Verschriftlichung sämtlicher von der Polizei getätigten Ermittlungshandlungen ist nicht nur hinsichtlich der Information gegenüber der Staatsanwaltschaft von Relevanz, sondern auch für ein allfälliges Beschwerdeverfahren.