Der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft sei zu entnehmen, dass dies aufgrund von Arbeitsüberlastung der Fall gewesen sei. Es sei jedoch nicht bekannt, woher die Generalstaatsanwaltschaft diese Information habe. Die Generalstaatsanwaltschaft habe ausgeführt, dass die Polizei nicht verpflichtet sei, das komplette Observationsdossier offenzulegen. Wenn die Strafbehörden es jedoch versäumten, die notwendigen Protokolle gemäss Art. 76 StPO zu erstellen, könne dies nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Sein Recht auf Akteneinsicht müsse sichergestellt sein, um eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen.