Diesem Nachtrag sei zu entnehmen, dass die fragliche Observation gegen den Beschwerdeführer angeblich am 11. September 2019 begonnen habe und am 10. Oktober 2019 mit der Anhaltung beendet worden sei. Die Observation soll also einen Monat gedauert haben, sodass eine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft nicht notwendig gewesen sei. Zunächst sei zu erwähnen, dass der Nachtrag vom 16. Juli 2020 nur deshalb erstellt worden sei, weil die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen worden sei, dass keinerlei Unterlagen zur Observation vorhanden seien. Ohne diesen Nachtrag gäbe es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte zur Dauer der Observation.