Damit ist ausreichend dokumentiert, wie das Beweismittel entstanden ist und welche Erkenntnisse daraus für das Strafverfahren verwendet wurden. […] Die Beweismittel und die Umstände ihrer Entstehung waren dem Beschwerdeführer somit ausreichend bekannt und er hatte die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen bzw. die Abnahme weiterer Beweise zu beantragen. Im Ergebnis ist somit keine Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ersichtlich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor […].