Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dokumentation der durchgeführten Observation angeht, so ist dazu festzuhalten, dass Beginn und Ende der Observation im Nachtragsrapport vom 16. Juli 2020 dokumentiert sind. Dem Anzeigerapport vom 10. Februar 2020 sind zudem die Art sowie die Orte der Observation, insbesondere die für das Strafverfahren relevanten Erkenntnisse, zu entnehmen. Damit ist ausreichend dokumentiert, wie das Beweismittel entstanden ist und welche Erkenntnisse daraus für das Strafverfahren verwendet wurden.