Auch hierzu fehlten jegliche Unterlagen, namentlich Angaben dazu, wer diese Fotografien wann erstellt habe und wann diese der Polizei zugekommen seien. Mithin seien die amtlichen Akten unvollständig. Dadurch werde das rechtliche Gehör verletzt. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2020 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die amtlichen Akten zu vervollständigen. Nach Vervollständigung der Akten habe die Mitteilung gemäss Art. 283 StPO nochmals zu ergehen, da der Beschwerdeführer sich erst dann zur Frage äussern könne, ob die Observation formell und/oder materiell mangelhaft sei.