Damit überprüfbar sei, ob die in die Akten aufgenommenen Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufwiesen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erhoben werden könnten, müsse aktenmässig belegt sein, wie die Beweismittel produziert worden seien. Im Nachtrag werde festgehalten, dass die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Fotografien nicht aus der Observation von der Polizei stammten, sondern der Polizei im Mai 2019 aus der Bevölkerung zugestellt worden seien. Auch hierzu fehlten jegliche Unterlagen, namentlich Angaben dazu, wer diese Fotografien wann erstellt habe und wann diese der Polizei zugekommen seien.