Die Polizei führe aus, dass aus taktischen Gründen keine Details zur Überwachung bekannt gegeben würden. Dieser Einwand sei nicht nachvollziehbar, insbesondere, da die Untersuchung des Verfahrens als abgeschlossen erachtet werde. Geheimakten seien gesetzeswidrig. Damit überprüfbar sei, ob die in die Akten aufgenommenen Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufwiesen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erhoben werden könnten, müsse aktenmässig belegt sein, wie die Beweismittel produziert worden seien.