Dem Nachtrag der Polizei sei wenig zu entnehmen. So werde ausgeführt, dass die Observation des Beschwerdeführers am 11. September 2019 begonnen und am 10. Oktober 2019 geendet habe. Eine Anordnungsverfügung der Polizei sei nicht beigelegt, weshalb nicht überprüft werden könne, ob die Observation tatsächlich am 11. September 2019 begonnen habe.