283 StPO nach der erfolgten Schlusseinvernahme zukommen lassen werde und er zu diesem Zeitpunkt in die Unterlagen Einsicht nehmen könne. Er habe jedoch feststellen müssen, dass die zusammen mit der Mitteilung vom 1. Juli 2020 zugestellten Akten weder die erwarteten Unterlangen enthalten hätten noch eine Mitteilung einer Observation erfolgt sei. Erst auf Nachfrage hin habe die Staatsanwaltschaft um einen Nachtrag der Polizei ersucht, datiere dieser doch vom 16. Juli 2020. Es sei somit fraglich, ob die Mitteilung ohne Nachfrage überhaupt erfolgt wäre. Dem Nachtrag der Polizei sei wenig zu entnehmen.