5 Akteneinsicht gebeten. In den daraufhin erhaltenen Akten hätten sich jedoch keine Unterlagen zur durchgeführten Observation finden lassen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft ihm die Mitteilung einer Observation gemäss Art. 283 StPO nach der erfolgten Schlusseinvernahme zukommen lassen werde und er zu diesem Zeitpunkt in die Unterlagen Einsicht nehmen könne.