Dem Beschwerdeführer sei aufgrund verschiedener Vorhalte im Rahmen der Einvernahmen bekannt gewesen, dass er von der Polizei observiert worden sei. Er habe erwartet, mittels Akteneinsicht nachvollziehen zu können, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er wo observiert worden sei und welche Ergebnisse aus dieser Observation stammten. Im Vorfeld zur Schlusseinvernahme vom 26. Mai 2020 habe die Verteidigerin um