Dies sei Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen könne, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlange (Verweis auf BGE 129 I 85, E. 4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2017 vom 14. Juni 2018 E. 2.3.). Die Dokumentationspflicht gelte auf allen Verfahrensstufen, also auch im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund verschiedener Vorhalte im Rahmen der Einvernahmen bekannt gewesen, dass er von der Polizei observiert worden sei.