Die Wahrnehmung dieses Anspruchs setze voraus, dass die Akten vollständig seien. In einem Strafverfahren bedeute dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben würden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssten und dass belegt werden müsse, wie sie produziert worden seien, damit die beschuldigte Person in der Lage sei zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufwiesen, und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben könne. Dies sei Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen könne, wie dies Art.