29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht solle sicherstellen, dass die beschuldigte Person von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam verteidigen könne. Die Wahrnehmung dieses Anspruchs setze voraus, dass die Akten vollständig seien.