Am 20. Juli 2020 sei die Mitteilung einer Observation erfolgt. Der Mitteilung sei lediglich der Nachtrag der Polizei vom 16. Juli 2020 beigelegt gewesen. Auf Anfrage habe die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass es sich bei den Beschwerdebeilagen 1 und 7 um die einzigen Aktenstücke handle, welche seit der letzten Akteneinsicht neu hinzugekommen seien. Mithin werde die Verletzung der Aktenführungspflicht (Art. 100 StPO) sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 StPO) gerügt. Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;