anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober 2019. Am 1. Juli 2020 habe die Staatsanwaltschaft die Mitteilung erlassen, dass sie die Strafuntersuchung als vollständig erachte, und habe eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Die Akten seien der Mitteilung beigelegt worden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 habe sich die Verteidigerin nach der Mitteilung gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO erkundigt. Zudem habe sie darauf hingewiesen, dass sich in den amtlichen Akten keine Unterlagen zur Observation befänden. Am 20. Juli 2020 sei die Mitteilung einer Observation erfolgt.