3. Die Beschwerde ist wie folgt begründet: Am 10. Oktober 2019 sei der Beschwerdeführer festgenommen und es sei eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, evtl. qualifiziert begangen, sowie wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz eröffnet worden. Ihm seien im Laufe der Untersuchung Ergebnisse aus einer Observation vorgehalten worden; bspw. auf Zeile 33 ff. anlässlich der Einvernahme vom 10. Oktober