Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV ist deshalb berechtigt. 1.4 Im Neubeurteilungsverfahren wurde kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 8. Januar 2021). Indes edierte die Verfahrensleitung am 4. Februar 2021 beim Kommando der Kantonspolizei einen «Journalauszug oder dergleichen betreffend die Anordnung der fraglichen Observation des Beschwerdeführers» (vgl. dazu bereits oben E. 1.3: Dementsprechend wäre mittels Beschwerde die Observation durch die Polizei anzufechten gewesen […] [kursive Hervorhebung hinzugefügt]).