Er sei jedoch nicht in der Lage, eine hinreichend begründete Kritik zu formulieren, weil die Akten unvollständig seien. Die Polizei führe aus, dass aus taktischen Gründen keine Details zu den Überwachungen bekannt gegeben würden, doch sei dieser Einwand für ihn nicht nachvollziehbar, da die Untersuchung offenbar abgeschlossen und Geheimakten zudem gesetzeswidrig seien. 2.7