In Berücksichtigung dieser Umstände ist der Begründung der Beschwerde vom 28. Juli 2020 ohne Weiteres zu entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer um die Observation selbst geht, auch wenn sich das Rechtsbegehren 1 einzig gegen deren Mitteilung richtet. Er macht darin insbesondere geltend, aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten in Bezug auf den Zeitpunkt und die Dauer der Observation sowie die Fotos aus der Bevölkerung, die der Polizei zugestellt worden seien. Er sei jedoch nicht in der Lage, eine hinreichend begründete Kritik zu formulieren, weil die Akten unvollständig seien.