283 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Die Mitteilungspflicht ist eng mit dem Beschwerderecht verknüpft, da die betroffenen Personen erst aufgrund der Kenntnisnahme von der Observation in die Lage versetzt werden, dagegen Beschwerde zu erheben (siehe zu den Anforderungen an die Mitteilung und dem damit zusammenhängenden Beginn des Laufs der Beschwerdefrist im Einzelnen Urteil 1B_40/2016 vom 12. April 2016 E. 2.1 f. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für das aus dem rechtlichen Gehör (Art.