1.3 Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 9. Dezember 2020 gut (Urteil des Bundesgerichts 1B_529/2020 vom 9. Dezember 2020): 2.4 Wie alle Prozesshandlungen sind auch Rechtsbegehren nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (BGE 123 IV 125 E. 1 S. 127). Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl ebensowenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was der Beschwerdeführer verlangt (Urteil 1C 37/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).