_____ kann innert 10 Tagen seit der Zustellung dieses Schreibens schriftlich und begründet Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern erheben.). Was das Rechtsbegehren 2 betrifft, ist bzw. wäre die Beschwerdekammer grundsätzlich nicht dazu befugt, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihrer Dokumentationspflicht nachzukommen und insbesondere zu belegen, wann der Beschwerdeführer wie überwacht worden ist (vgl. Art. 397 Abs. 2-4 StPO [e contrario]).