Zumindest hätte in der Beschwerdeschrift – gespiegelt in den Rechtsbegehren – die Behauptung aufgestellt werden müssen, dass das Anfechtungsobjekt (staatsanwaltschaftliche Mitteilung vom 20. Juli 2020 / Nachtrag der Kantonspolizei vom 16. Juli 2020) nicht restlos klar erscheine und er zur Beschwerde so oder anders legitimiert sein müsse, um sich gegen die durchgeführte Observation bzw. deren angeblich nicht vorhandene Dokumentation zu wehren. An dieser Erkenntnis ändert Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung nichts, auch wenn diese inkorrekt ist (A._____