393 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich bei Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig ist, bei Entscheiden des Zwangsmassnahmengerichts indes nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 Bst. c und Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO; siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2017 vom 29. März 2018 E. 1.2.3 […]). Vorliegend hatte die Kantonspolizei die Observation durchgeführt. Da diese weniger als einen Monat gedauert hatte, bedurfte sie keiner Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 282 Abs. 2 StPO). Handelnde Strafverfolgungsbehörde war somit die Polizei (vgl. Art.