Mit Stellungnahme vom 14. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Diese Rechtsschrift wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2020 zugestellt. 1.2 Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 295 vom 7. Dezember 2020 trat die Beschwerdekammer auf die Beschwerde nicht ein; zur Begründung hielt sie im Wesentlichen Folgendes fest: Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst.