Die Beschwerdeführerin erwähnt keine konkret fassbaren Umstände, die einen Ausstand von Oberrichter Bähler auch nur im Ansatz begründen könnten. Mangels hinreichender Begründung wird auf das Ausstandsgesuch somit nicht eingetreten (vgl. dazu auch BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO; BGE 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1). 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: