3 Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin ist am 13. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingelangt. Damit ist sie zum Zeitpunkt der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2021 keine vier Monate unbehandelt geblieben. Zumal keine Hinweise für eine Dringlichkeit vorliegen sowie aufgrund der oben dargestellten Umstände erscheint diese Dauer nicht als unangemessen bzw. rechtswidrig. Folglich wurde das Beschleunigungsgebot durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht verletzt.