Anders als bei der beschuldigten Person greift bei ihr das Beschleunigungsgebot wie ausgeführt in geringerem Masse. Ausserdem liegen im Verhalten der Beschwerdeführerin aussergewöhnliche Umstände begründet, welche die bisherige Verfahrensdauer bzw. die Untätigkeit des Verfahrensleiters rechtfertigen: Es ist bekannt, dass der für die Beschwerdeführerin handelnde G.________ die bernische Staatsanwaltschaft mit unbegründeten Anzeigen geradezu überhäuft (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 36 vom 3. März 2021).