3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass das Beschleunigungsgebot durch die bisherige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht verletzt sei. 3.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es kann mit der Generalstaatsanwaltschaft in der gebotenen Kürze festgehalten werden was folgt: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Anzeigeerstatterin/Strafklägerin. Anders als bei der beschuldigten Person greift bei ihr das Beschleunigungsgebot wie ausgeführt in geringerem Masse.