2014, N. 1 zu Art. 5 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben entsprechend primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Kern (und soweit den Streitgegenstand betreffend) geltend, eine derartige Verfahrensverzögerung könne nicht hingenommen werden. In der Replik ergänzt sie, auch die Generalstaatsanwaltschaft sei unfähig, objektiv an eine «Klage» heranzugehen: