2 schleunigungsgebot soll primär verhindert werden, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3; SUMMERS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 5 StPO).