Entscheidend sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Weitere Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person.