Diese stellte die Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2021 der Beschwerdekammer in Strafsachen zu. Mit Stellungnahme vom 3. März 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. März 2021 abschliessende Bemerkungen ein. Am 10. März 2020 stellte G.________ persönlich – wohl gemeint für die Beschwerdeführerin – ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Bähler mit den Darlegungen «feindlich gesinntes Verhalten. (Pers. Feindschaft) reicht aus», «ein persönliches Interesse hat; (Rechtsmissbrauch)» sowie «Verhalten VERWERFLICH und UN- ANGEMESSEN».