Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 76 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigte 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigte 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern F.________ GmbH Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland (BJS 20 22729) Erwägungen: 1. Am. 11. Oktober 2020 erstattete die F.________ GmbH (nachfolgend: Beschwer- deführerin) bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen die im Rubrum ersichtlichen Beschuldig- ten wegen Amtsmissbrauchs, Rechtsbeugung etc. Am 30. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft eine als «Beschwerde bzw. Dienst- aufsichtsbeschwerde gegen die Nichtbearbeitung meiner Klage» bezeichnete Ein- gabe ein. Diese stellte die Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2021 der Beschwer- dekammer in Strafsachen zu. Mit Stellungnahme vom 3. März 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Be- schwerdeführerin reichte am 4. März 2021 abschliessende Bemerkungen ein. Am 10. März 2020 stellte G.________ persönlich – wohl gemeint für die Beschwerde- führerin – ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Bähler mit den Darlegungen «feindlich gesinntes Verhalten. (Pers. Feindschaft) reicht aus», «ein persönliches Interesse hat; (Rechtsmissbrauch)» sowie «Verhalten VERWERFLICH und UN- ANGEMESSEN». 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. der Strafpro- zessordnung [StPO; SR 311]). Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Be- schwerdeführerin ist durch die gerügte Rechtsverzögerung grundsätzlich unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung (BV; SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert an- gemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Überdies verpflichtet Art. 5 Abs. 1 StPO die Strafbehörden, dass sie die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und diese ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indessen starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Entscheidend sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Weitere Krite- rien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen) sowie die Zu- mutbarkeit für die beschuldigte Person. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kür- zerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 215 vom 25. September 2013). Mit dem strafrechtlichen Be- 2 schleunigungsgebot soll primär verhindert werden, dass die beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 6B_411/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3; SUMMERS, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 5 StPO). An- spruch auf Verfahrensbeschleunigung haben entsprechend primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteilig- ten wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Verein- heitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht im Kern (und soweit den Streitgegenstand betref- fend) geltend, eine derartige Verfahrensverzögerung könne nicht hingenommen werden. In der Replik ergänzt sie, auch die Generalstaatsanwaltschaft sei unfähig, objektiv an eine «Klage» heranzugehen: Da aber diese Juristen glauben GOTT spielen zu müssen und die Sachverhalte VORSÄTZLICH falsch Interpretieren nur um gg mich entscheiden zu können wird es NIE Ruhe geben. Ich für meinen Teil habe unendlich viel Papier und noch viel mehr Zeit. Es wäre vielleicht mal besser wenn diese Ju- risten zugeben würden, dass auch SIE FEHLBAR sind. Übrigens die letzte Behauptung dieser Juristin beweis ganz klar, dass diese Juristen glauben GOTT spielen zu müssen. Das hat aber mit RECHT und GESETZ nicht das Geringste zu tun. Auf Grund der Stellungnahme, insbesondere der Forderung meine Beschwerde abzulehnen, bringt eine weitere Strafanzeige in Gang wegen PROZESSBETRU- GES, AMTSMISSBRAUCHES und VERSTÖSSE gg den GLEICHHEITSGRUNDSATZ, wie weitere Verstösse gg Gesetze. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, dass das Beschleunigungs- gebot durch die bisherige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht verletzt sei. 3.4 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es kann mit der Generalstaatsan- waltschaft in der gebotenen Kürze festgehalten werden was folgt: Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Anzeigeerstatte- rin/Strafklägerin. Anders als bei der beschuldigten Person greift bei ihr das Be- schleunigungsgebot wie ausgeführt in geringerem Masse. Ausserdem liegen im Verhalten der Beschwerdeführerin aussergewöhnliche Umstände begründet, wel- che die bisherige Verfahrensdauer bzw. die Untätigkeit des Verfahrensleiters recht- fertigen: Es ist bekannt, dass der für die Beschwerdeführerin handelnde G.________ die bernische Staatsanwaltschaft mit unbegründeten Anzeigen gera- dezu überhäuft (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 36 vom 3. März 2021). Auf Entscheide von Behörden oder Privatpersonen oder auf deren Eingaben an Justizbehörden, welche nicht seinem Standpunkt entsprechen, reagiert er umgehend mit pauschalen strafrechtlichen Anschuldigungen. Sein gän- giges Muster läuft mit anderen Worten darauf hinaus, dass er Personen anzeigt, die nicht in seinem Sinne handeln. Die Masse an trölerischen Strafanzeigen ist für die Staatsanwaltschaft kaum zu bewältigen und es versteht sich entsprechend, dass seinen Eingaben eine tiefere Priorität zukommt als Anzeigen, welche prima vista begründet erscheinen. Durch die Flut unbegründeter Anzeigen hat es sich G.________ selbst zuzuschreiben, dass es in den von ihm angestrengten Verfah- ren zu längerer Verfahrensdauer und Verzögerungen kommt. 3 Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin ist am 13. Oktober 2020 bei der Staats- anwaltschaft eingelangt. Damit ist sie zum Zeitpunkt der Beschwerdeschrift vom 30. Januar 2021 keine vier Monate unbehandelt geblieben. Zumal keine Hinweise für eine Dringlichkeit vorliegen sowie aufgrund der oben dargestellten Umstände erscheint diese Dauer nicht als unangemessen bzw. rechtswidrig. Folglich wurde das Beschleunigungsgebot durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht ver- letzt. 3.5 Die Rechtsverzögerungs- /Rechtsverweigerungsbeschwerde ist abzuweisen. 4. Zum Ausstandsgesuch vom 10. März 2021 bleibt Folgendes anzumerken: G.________ (bzw. die Beschwerdeführerin) weiss, dass Ausstandsgesuche zu be- gründen sind (siehe statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 308 vom 7. August 2018). Seine Behauptungen, «Ein Ausstandsverfahren muss nach BG NICHT BEGRÜNDET werden» und «Weitere Begründungen bedarf es nicht», sind inkorrekt. Die Beschwerdeführerin erwähnt keine konkret fassbaren Umstände, die einen Ausstand von Oberrichter Bähler auch nur im Ansatz begründen könnten. Mangels hinreichender Begründung wird auf das Ausstandsgesuch somit nicht eingetreten (vgl. dazu auch BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO; BGE 1B_57/2011 vom 31. März 2011 E. 3.1). 5. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - den Beschuldigten 1-5 (per B-Post) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt H.________ (per B-Post) Bern, 17. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5